Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Vertragsgrundlagen für Arbeitskräfteüberlassung und Personalvermittlung der Powerwork GmbH.
1. Geltung und Vertragsgrundlage
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr für Rechtsgeschäfte zwischen der Powerwork GmbH („Powerwork“) und ihren Kunden bzw. Beschäftigern. Sie gelten insbesondere für Arbeitskräfteüberlassung und Personalvermittlung. Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern finden diese AGB keine Anwendung.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Powerwork ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Rahmen-, Einzel- und Auftragsvereinbarungen gehen diesen AGB im Fall eines Widerspruchs vor.
2. Angebote und Vertragsabschluss
Angebote von Powerwork sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, freibleibend. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots, Unterfertigung bzw. Bestätigung einer Auftragsvereinbarung oder durch einvernehmlichen Beginn der vereinbarten Leistung zustande. Mündliche Anforderungen können im laufenden Geschäftsverkehr wirksam sein; Powerwork ist berechtigt, deren Inhalt in Textform zu bestätigen.
3. Leistungsgegenstand
Powerwork verfügt über die gewerberechtlichen Berechtigungen für Arbeitskräfteüberlassung und Arbeitsvermittlung. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung. Bei der Personalvermittlung schuldet Powerwork eine sorgfältige Vermittlungs- und Recruiting-Leistung, nicht jedoch den Abschluss eines Dienstvertrags oder einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
Bei der Arbeitskräfteüberlassung erfolgt die Überlassung nach den zwingenden Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) und den sonstigen anwendbaren arbeitsrechtlichen Vorschriften.
4. Pflichten des Beschäftigers bei Arbeitskräfteüberlassung
Der Beschäftiger hat alle gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, die ihm nach dem AÜG, dem ArbeitnehmerInnenschutzrecht und sonstigen zwingenden Vorschriften zukommen. Er informiert Powerwork rechtzeitig und vollständig über die für den Einsatz maßgeblichen Umstände, insbesondere Tätigkeit, Einsatzort, Arbeitszeit, erforderliche Qualifikationen, Gefahren, Schutzmaßnahmen und die für die Entgeltbemessung relevanten betrieblichen und kollektivvertraglichen Umstände.
Der Beschäftiger darf überlassene Arbeitskräfte nur entsprechend der vereinbarten Tätigkeit und vorhandenen Qualifikation einsetzen. Er hat erforderliche Berechtigungen vor dem Einsatz an bewilligungs- oder berechtigungspflichtigen Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten zu prüfen und die notwendigen Unterweisungen sowie Schutzmaßnahmen sicherzustellen.
5. Arbeitszeit und Leistungsnachweise
Grundlage der Abrechnung sind die vom Beschäftiger bestätigten Stundennachweise oder Daten aus vereinbarten elektronischen Zeiterfassungssystemen. Der Beschäftiger hat Leistungsnachweise zeitnah zu prüfen und zu bestätigen. Erfolgt trotz Aufforderung keine Bestätigung oder begründete Beanstandung, können die nachvollziehbaren Aufzeichnungen von Powerwork als Abrechnungsgrundlage herangezogen werden; dem Kunden bleibt der Nachweis einer abweichenden tatsächlichen Leistung offen.
6. Entgelt für Arbeitskräfteüberlassung
Die Höhe des Entgelts ergibt sich aus Angebot, Auftragsbestätigung, Rahmen- oder Einzelvereinbarung. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Zusätzliche, vom Kunden veranlasste oder gesetzlich bzw. kollektivvertraglich entgeltwirksame Einsatzbedingungen können nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung und zwingender Rechtsvorschriften berücksichtigt werden.
7. Personalvermittlung
Powerwork kann auf ausdrücklichen Suchauftrag des Kunden oder durch Vorstellung geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten tätig werden. Der Kunde behandelt übermittelte Kandidateninformationen vertraulich und verwendet sie ausschließlich zur Prüfung einer möglichen Beschäftigung bzw. Zusammenarbeit.
Kommt mit einer von Powerwork nachweislich vorgestellten Person innerhalb von zwölf Monaten nach der Vorstellung ein Dienst-, Arbeits-, freies Dienst-, Werk- oder sonstiges Beschäftigungs- bzw. Vertragsverhältnis mit dem Kunden oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen zustande, gilt die Vermittlung als erfolgreich, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.
8. Vermittlungshonorar
Die Höhe des Vermittlungshonorars ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung. Soweit ausdrücklich keine abweichende Honorarvereinbarung getroffen wurde, beträgt das Vermittlungshonorar 20 % des vereinbarten Jahresbruttoeinkommens der vermittelten Person einschließlich Sonderzahlungen und vereinbarter variabler Entgeltbestandteile. Das Honorar wird mit Dienst- bzw. Tätigkeitsantritt fällig.
Der Kunde gibt Powerwork die für die Honorarberechnung erforderlichen Entgeltbestandteile vollständig und richtig bekannt.
9. Inserats- und Fremdkosten
Inserats-, Medien- und sonstige Fremdkosten werden nur nach vorheriger Vereinbarung oder Freigabe des Kunden verrechnet. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Weiterverrechnung zu den vereinbarten Konditionen zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
10. Rechnungslegung, Fälligkeit und Zahlungsverzug
Rechnungen sind zu dem in der jeweiligen Vereinbarung oder Rechnung ausgewiesenen Zahlungsziel ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte gemäß § 456 UGB in der jeweils geltenden Fassung. Powerwork ist außerdem berechtigt, gesetzlich zulässige Betreibungs- und Einbringungskosten geltend zu machen.
Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von Powerwork ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.
11. Haftung
Powerwork haftet nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Powerwork haftet bei der Personalvermittlung nicht dafür, dass eine vorgestellte Person dauerhaft beschäftigt wird oder bestimmte wirtschaftliche Ergebnisse erzielt. Angaben zu Qualifikation und beruflichem Werdegang werden auf Grundlage der verfügbaren Informationen und Unterlagen geprüft; eine verschuldensunabhängige Garantie wird nicht übernommen.
Für Ausfälle aufgrund höherer Gewalt oder anderer außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Powerwork liegender Ereignisse gelten die gesetzlichen Grundsätze. Zwingende Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.
12. Vertraulichkeit und Datenschutz
Die Parteien behandeln ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich werdende vertrauliche Informationen angemessen vertraulich. Personenbezogene Daten werden nach den jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Der Kunde darf Kandidatenunterlagen und personenbezogene Daten nur für den vereinbarten Zweck verwenden und nur an Personen weitergeben, die mit der konkreten Besetzung befasst sind.
13. Mitteilungspflichten
Der Kunde informiert Powerwork unverzüglich über Änderungen von Firma, Anschrift, Rechtsform, Rechnungsdaten und sonstigen Umständen, die für die Durchführung der vereinbarten Leistung wesentlich sind.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Powerwork und Unternehmern wird – soweit gesetzlich zulässig – die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von Powerwork vereinbart.
15. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen. Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen richten sich nach der im jeweiligen Vertrag vereinbarten Form.
Stand: Juli 2026